2013 gründete Sibylle Niese ihre Steuerkanzlei und wandelte sie bereits zwei Jahre später in die Niese Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in zentraler Lage Nürnbergs um. Unser junges Team aus Steuerberatern, Steuerfachwirten, Bilanzbuchhaltern und Diplom-Betriebswirten kümmert sich gerne auch vor Ort um alle steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belange unserer Mandantschaft. Diese setzt sich aus mittelständischen Unternehmen aller Branchen, freien Berufen wie Rechtsanwälten und Notaren sowie Privatpersonen zusammen.
Sie suchen eine moderne, zuverlässige und sympathische Steuerkanzlei, die sich gerne auch vor Ort um Ihre steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belange kümmert? Dann sind Sie bei der Niese Steuerberatungs-Gesellschaft in Nürnberg-City bestens aufgehoben!
Von betriebswirtschaftlichem Consulting über Rechnungswesen bis hin zur Betriebsprüfung – das erfahrende Steuerbüro betreut neben kleinen und mittleren Unternehmen auch Rechtsanwälte und Notare. Weil sich die Steuerberater sehr gut mit diverser Anwaltssoftware auskennen, ist hier eine gekoppelte Finanzbuchhaltung und Aktenbuchhaltung kein Problem.
Mandanten wissen die angenehme und persönliche Betreuung zu schätzen. Motivierte Fachkräfte können sich gerne bewerben, um in einem angenehmen Betriebsklima eigenverantwortliche und interessante Tätigkeiten bei flexiblen Arbeitszeiten auszuüben. Niese Steuerberatungsgesellschaft – weil Buchhaltung mehr als eine reine Belegerfassung ist.
Weitere Infos zum Steuerberater in Nürnbergs bester zentraler Lage sowie den Leistungen des Steuerbüros auf den Gebieten Steuererklärung, Finanzbuchhaltung, Rechnungswesen und Betriebsprüfung finden Sie auch auf Beratung.de – Das Expertenportal.
Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung wird immer wichtiger. Denn Betriebsprüfer schauen gerade bei bargeldintensiven Betrieben künftig ganz genau hin, um Manipulationen einzudämmen. Sollten sie inhaltliche oder auch nur formelle Abweichungen feststellen, können sie die gesamte Buchführung verwerfen. Dann drohen dem Unternehmer Hinzuschätzungen, die zu hohen Steuernachzahlungen führen.
Deswegen dürfen spätestens ab 1. Januar 2017 nur noch Registrierkassen benutzt werden, die die Vorgaben der Finanzverwaltung erfüllen. Die kontrolliert das auch und belegt ein Vergehen mit hoher Geldbuße.
Die Anforderungen zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften, wenn diese durch Registrierkassen oder ähnliche Systeme aufgezeichnet werden, wurden nämlich durch das BMF-Schreiben vom 26. November 2010 (Kassenrichtlinie) festgelegt und verschärft: Die Geschäftsvorfälle müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet sein. Diese Daten muss der Unternehmer unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem Datenträger speichern können und zehn Jahre lang aufheben. Dazu verpflichtet ist jedes bilanzierungspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften und in der Regel Unternehmen mit einem Jahresgewinn von mehr als 60000 Euro).
Welche Kasse nun genau neu angeschafft wird – eine Registrier- oder PC-Kasse – bleibt den Unternehmern überlassen. Hauptsache, sie erfüllen damit die Vorgaben der Kassenrichtlinie. Ihr zufolge ist etwa ein Löschen der Einzelbons zugunsten eines Tagensendsummen-Bons nicht mehr erlaubt, auch das alleinige Aufheben der Endbons (Z-Bons) auf Papier genügt nicht mehr. Die bisherige Übergangsregelung, die das noch zuließ, läuft zum 31. Dezember 2016 aus – ab da muss man sich tatsächlich eine neue Kasse anschaffen oder die alte umgerüstet haben. Eine offene Ladenkasse wird vom Gesetz zwar nicht ausgeschlossen, ist aber nicht empfehlenswert, da sie auch für den Unternehmer eigentlich ein technischer Rückschritt ist.
Wer vorausschauend kauft, greift gleich zu einem Gerät, das einem Gesetzentwurf der Bundesregierung genügt, der eventuell noch etwas modifiziert am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Dann müssen alle Kassen drei technische Sicherheitseinrichtungen haben: ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle. Wer sich dennoch eine Kasse anschafft, die diese drei Sicherheitsmerkmale nicht hat, dem räumt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2022 ein.
Danach drohen Geldbußen von bis zu 25000 Euro, denn zusätzlich zur regulären Betriebsprüfung kommen die Betriebsprüfer zur so genannten unangekündigten Kassen-Nachschau vorbei. Man kann allen Unternehmern daher nur empfehlen, sich mit diesen verschärften gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig vertraut zu machen und sich gegebenenfalls an ihren Steuerberater zu wenden.